Aktuelles

Seit dem 01.08.2017 dürfen Neumontagen, Reparaturen und Instandhaltungen von ölführenden Bauteilen (Ölleitungen, Öltanks etc.) nur noch durch Fachbetriebe die eine gültige Zulassung nach dem § 62 AwSV haben, durchgeführt werden. Diese Bescheinigung muss dem Endkunden vorgelegt werden, da er als Betreiber der Ölanlage dieses bei der zuständigen Behörde anzeigen muss.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BMUB):

Die Betreiber eines Heizöltanks müssen künftig eine Dokumentation zu ihrer Anlage führen. Alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Tankanlage, wie etwa Betriebsanleitungen, Wartungsberichte oder Prüfungsnachweise müssen in einem Ordner gesammelt werden. Die Unterlagen sind auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde, dem Prüfer oder einem anerkannten Fachbetrieb, der mit Arbeiten an der Anlage beauftragt wurde, vorzulegen. Grundsätzlich ist der Betreiber für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage verantwortlich.

Wir erfüllen diese Voraussetzungen und stehen ihnen gerne als Fachpartner zur Verfügung.


Neue EnEV verpflichtet zum Austausch alter Heizungen!

Am Mittwoch, dem 16.10.2013 wurde vom Bundeskabinett die zweite Energieeinsparverordnung (EnEV) verabschiedet. Darin ist zu lesen, dass Öl- und Gasheizungen, die vor 1985 angeschlossen wurden, verpflichtend bis 2015 ausgetauscht werden müssen. Außerdem gilt diese Verpflichtung auch für alle Öl- und Gasheizkessel die älter als 30 Jahre alt sind.

Wesentliche Inhalte der Novellierung der EnEV

Auf Wunsch des Bundesrates wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) erweitert. Bisher galt diese Regelung für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben Erfasst werden demnach nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.


Die Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten für einen Umbau der Wohnung, in der die häusliche Pflege stattfindet. Vorausgesetzt dadurch wird

  • die häusliche Pflege erst möglich
  • die häusliche Pflege in erheblichem Maße erleichtert
  • eine selbstständigere Lebensweise des Pflegebedürftigen wiederhergestellt.


Sind die Voraussetzungen geklärt, kann eine Wohnraumanpassung (Badezimmer) von der Pflegekasse mit bis zu 4000 Euro pro Maßnahme unterstützt werden. Dieser Zuschuss wird ohne Einkommensprüfung gewährt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, ist der Gesamtbetrag auf 16.000 Euro begrenzt.

Auch die Einrichtung von Pflegewohngruppen wird gefördert.